Subsidiarität
. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Subsidiarität
. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.