Sonstige Verwaltungsübertretungen
. (1) Wer
1. einem mit Verordnung gemäß erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
2. einer Verpflichtung gemäß zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder
3. einer mit Verordnung gemäß getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach betritt oder
4a. einem mit Verordnung gemäß angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach betritt oder
6. einem mit Verordnung gemäß angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder
7. einer Verpflichtung nach nicht unverzüglich nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.
(1a) Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach oder einer Meldeauflage nach nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach oder behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(1b) Ein Gefährder (), der
1. den vom Betretungsverbot gemäß umfassten Bereich betritt,
2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß einem Gefährdeten annähert,
3. einer Verpflichtung gemäß zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach verhindert werden kann. In solchen Fällen ist bis 6 sinngemäß anzuwenden.
