Anzeigepflicht
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von der im vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Anzeigepflicht
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von der im vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.