Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von der im vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.