Ankündigung der Sperrstunde
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer sind verpflichtet, die Gäste rechtzeitig, spätestens jedoch eine Viertelstunde vorher, ausdrücklich auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Ankündigung der Sperrstunde
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer sind verpflichtet, die Gäste rechtzeitig, spätestens jedoch eine Viertelstunde vorher, ausdrücklich auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen.