Festlegung abweichender Sperrzeiten
Für die Festlegung abweichender Sperrstunden gelten die Bestimmungen des § 152 Abs 4 und 6 GewO 1994.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Festlegung abweichender Sperrzeiten
Für die Festlegung abweichender Sperrstunden gelten die Bestimmungen des § 152 Abs 4 und 6 GewO 1994.