Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sperrstunde

(1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe wird der Zeitpunkt, in dem diese Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), wie folgt festgelegt:

a) Cateringbetrieb 06:00 Uhr

b) Diskothek, Bar und Gastgewerbebetriebe, in denen

erlaubte Revue- und Varieteeveranstaltungen

abgehalten werden 04:00 Uhr

c) alle übrigen Betriebsarten 02:00 Uhr

d) Gastgewerbebetriebe gemäß § 143 Z 5 bis 7

GewO 1994 02:00 Uhr

(2) Die Betriebsart ergibt sich aus der Gewerbeberechtigung.

(3) Alle gastgewerblichen Betriebsarten können auch als Tagesbetrieb geführt werden. Dafür wird die Sperrstunde mit 22:00 Uhr festgelegt.

(4) In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränke an Beherbergungsgäste auch während der festgesetzten Sperrzeiten gestattet (§ 152 Abs 3 GewO 1994).