. (1) Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und
3. bei der Gemeinde Molln.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
