Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 128/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet:

. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Molln.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

. (1) Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Molln.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 128/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 128/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.