. (1) Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Kärntner Landesregierung und
3. bei der Gemeinde Villach.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
