Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(3) in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.