Grundtarif und Pflegetarif
(1) Für die Erbringung der im erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen gemäß den Pflegetarif zu leisten.
(2) Im Betrag für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf werden bei der Berechnung des Grundtarifes folgende Kosten berücksichtigt:
1. Aufwendungen für Mieten;
2. Ausgaben für Investitionen;
3. Aufwendungen für Abschreibungen;
4. Aufwendungen für Darlehenstilgungen;
5. Finanzierungskosten.
