Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL II

Jede Vertragspartei hat den Landwirten, den Mitgliedern ihrer Familien sowie gegebenenfalls ihren Dienstnehmern sozialen Schutz zu gewährleisten, der demjenigen vergleichbar ist, den andere Bevölkerungsgruppen genießen; zu berücksichtigen sind hiebei die Bestimmungen der bis 13 des vorliegenden übereinkommens.