Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne des vorliegenden übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Landwirt“ jede selbständig erwerbstätige Person, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau oder ähnlichem tätig ist, wobei Einverständnis dahingehend besteht, daß sie bei dieser Arbeit von Angehörigen ihrer Familie und/oder von Dienstnehmern unterstützt werden kann.