Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jede Vertragspartei hat die Zurverfügungstellung von Informations- und Beratungsdiensten in landwirtschaftlichen Gebieten zu fördern, die mit landwirtschaftlichen Fragen sowie mit der Entwicklung des Arbeitsmarktes auf anderen Wirtschaftsgebieten befaßt sind.