Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jede Vertragspartei hat Maßnahmen zugunsten der jungen Menschen der landwirtschaftlichen Gebiete zu ergreifen und zu fördern, besonders im Hinblick auf:

a) die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Berufsberatung durch qualifizierte Berater, auch bereits vor dem Schulentlassungsalter;

b) die Gewährleistung einer angemessenen Allgemeinbildung und beruflichen Ausbildung, die ihnen die gleichen Aussichten zur Eingliederung in das Berufsleben bietet wie den anderen jungen Menschen;

c) die Errichtung oder die Verbesserung, je nach Erfordernis, von Berufsschulen, Ausbildungs- und Fortbildungszentren sowie von höheren landwirtschaftlichen Schulen;

d) die Gewährung von Unterrichtsstipendien zu solchen Bedingungen, die ihnen die gleichen Aussichten bieten wie allen anderen jungen Menschen.