Die Angestellten haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Angestellten haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge nach den maßgeblichen Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.