Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Angestellte können geltend machen:

1. das Recht nach binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,

2. das Recht nach vor ihrer Entsendung,

3. das Recht nach binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,

4. das Recht nach binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.