Dieses Abkommen ist entsprechend auf Angestellte der Kommission anzuwenden, die dem Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen angehören.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dieses Abkommen ist entsprechend auf Angestellte der Kommission anzuwenden, die dem Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen angehören.