Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der Kommission beschäftigt sind und bis zum 31. Oktober 2015 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Kommission ausscheiden, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.
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