Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich:

a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 *) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 **) hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974