Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnung von österreichischen Teilleistungen

(1) Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei serbische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten ausschließlich nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.