Feststellung der Leistungen
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach des Abkommens beziehungsweise des Abkommens festzustellen.
