Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach des Abkommens und des Abkommens aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen andere Arten der Kostenerstattung vereinbaren.