Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens werden die Leistungen gewährt

a) in der Republik Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

b) in der Republik Serbien

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.