Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sprachenregelung

1. Die zuständigen Behörden, Träger und Verbindungsstellen der Vertragsparteien können direkt miteinander in einer Amtssprache der Vertragsparteien in Verbindung treten.

2. Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf bei ihm eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.