Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen

1. Jede Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Ausstellung von Urkunden oder Schriftstücken vorgesehen ist, erstreckt sich auf die entsprechenden Urkunden oder Schriftstücke der anderen Vertragspartei.

2. Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Vereinbarung vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch die dazu berufenen Behörden oder anderer ähnlicher Formalitäten.