Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V

VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Verwaltungsvereinbarung

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Maßnahmen festlegt.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.