Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berücksichtigung von Angehörigen

Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Höhe der Geldleistung von der Anzahl der Angehörigen abhängt, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die Feststellung, welche Personen als Angehörige gelten, auch jene Angehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen.