Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnung von Leistungen ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.