Berechnung von Leistungen ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
