Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versicherungszeiten unter einem Jahr

Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so wird nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates keine Leistung gewährt.