Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Sachleistungen, die nach Absätze 1, 3, 3a und 7, und Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz gewährt werden, sind den Trägern, die sie gewährt haben, zu erstatten.

(2) Bei Sachleistungen, die nach und Absätze und 5 letzter Satz gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistungen zu erstatten.

(3) Bei Sachleistungen, die den im und im bezeichneten Familienangehörigen gewährt werden, hat der zuständige Träger drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten.

(4) Die Erstattung wird auf die Art und Weise geregelt und durchgeführt, die von den zuständigen Verwaltungsstellen der beiden Staaten festgelegt wird.

(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können, insbesondere zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung, vereinbaren, daß eine Erstattung zwischen den Trägern ihrer Staaten unterbleibt.