Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im , im und im Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Frankreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse für Dienstnehmer in der Industrie.