Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL IV

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Beantragt eine Person auf Grund der und 14 des Abkommens im Gebiet einer Partei eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit, so hat die Verbindungsstelle dieser Partei der Verbindungsstelle der anderen Partei ein Formblatt zu übermitteln, die sodann alle erforderlichen Auskünfte erteilt.