TEIL IX
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND FAMILIENBEIHILFEN
Für die Durchführung des Artikels 29 Absatz 2 des Abkommens kann der Träger einer Partei den Träger der anderen Partei ersuchen, eine Bescheinigung über die Zeiten des Aufenthaltes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet dieser Partei auszustellen.
