ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Entsprechend den nach zu vereinbarenden Maßnahmen hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates zur Anwendung des Abkommens die verfügbaren Auskünfte betreffend den Antrag einer Person zu übermitteln.
