Die nach Artikel 17 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen gemeinsamen Verfahren und Formblätter festzulegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die nach Artikel 17 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen gemeinsamen Verfahren und Formblätter festzulegen.