ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. III Nr. 155/2011
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem mit 1. Dezember 2011 in Kraft.
Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik östlich des Uruguay über soziale Sicherheit vom 14. Jänner 2009 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar:
- | in der Republik Österreich |
| Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, |
- | in der Republik östlich des Uruguay |
| das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit, |
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
__________________________________
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/2011.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
in der Republik östlich des Uruguay
die Bank für Sozialvorsorge.
Aufgaben der Verbindungsstellen
1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
2. Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Entsendungen
1. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften auf den Dienstnehmer weiterhin anzuwenden sind, über Antrag des Dienstgebers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
- | bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; | |
- | bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge. |
|
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Pensionen
Bearbeitung der Leistungsanträge
1. Die zuständigen Träger haben einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
2. Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
3. Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 2011 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.12.2011
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
BGBl. III Nr. 155/2011 ↗Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.