Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.