Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; gilt entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; gilt entsprechend.