Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung von Amtshilfe und die Vermittlung von Verwaltungshilfe (Amts- und Rechtshilfe) sowie die Festlegung von Formblättern.