Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen nach Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens sind

in Österreich

– für die Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

– für die Familienbeihilfe

das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;

in der Schweiz

– für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,

– für alle anderen Versicherungszweige

das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.