Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.
(2) Der in des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.
