ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anwendung der und 8 des Abkommens
(1) In den Fällen der und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
in der Republik Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
in Montenegro
von der Organisationseinheit des zuständigen Trägers der Krankenversicherung.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
