Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens sind:

– für die Republik Österreich, der Dachverband der Sozialversicherungsträger;

– für die Mongolei, die Generalbehörde für Sozialversicherung .