Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens sind:
– für die Republik Österreich, der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
– für die Mongolei, die Generalbehörde für Sozialversicherung .
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens sind:
– für die Republik Österreich, der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
– für die Mongolei, die Generalbehörde für Sozialversicherung .