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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 67/2026

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16.09.2025

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Deutsch, Englisch, Mongolisch

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Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem am 1. August 2026 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der Sozialen Sicherheit1, unterzeichnet in Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 (im Folgenden als Abkommen bezeichnet) haben die zuständigen Behörden, und zwar:

– für die Republik Österreich, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

– für die Mongolei, der Minister für Familie, Arbeit und Soziale Sicherheit;

zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 66/2026.

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung die ihnen in des Abkommens gegeben wird.

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens sind:

– für die Republik Österreich, der Dachverband der Sozialversicherungsträger;

– für die Mongolei, die Generalbehörde für Sozialversicherung .

Aufgaben der Verbindungsstellen

1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens unterstützen die Verbindungsstellen einander und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.

2. Die Verbindungsstellen legen die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter fest.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch, sobald die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

1. Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 und 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichnete Träger dieses Vertragsstaates, über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausgewiesen wird. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass der Dienstnehmer oder der selbständig Erwerbstätige von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates befreit ist.

Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten zuständigen Träger beider Vertragsstaaten in direkte Verhandlungen, um die Unklarheiten beizulegen.

2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Österreich vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Mongolei vom zuständigen Sozialversicherungsträger.

3. Der Träger eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ausstellt, übermittelt sowohl dem betreffenden Dienstnehmer und seinem Dienstgeber oder dem selbständig Erwerbstätigen, als auch dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Bearbeitung der Leistungsanträge

1. Die zuständigen Träger unterrichten einander unmittelbar über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, und zwar nach dem Verfahren welches zwischen beiden Verbindungsstellen einvernehmlich festzulegen ist.

2. Die zuständigen Träger teilen einander in der Folge auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

3. Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, bestätigen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen. Die zu bestätigenden Angaben werden von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.

4. Die zuständigen Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren.

Zahlung von Leistungen

1. Die zuständigen Träger zahlen Pensionen und andere Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.

2. In Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Leistungen zu verlangen (eine nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ausgestellte Lebensbestätigung).

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen Statistiken über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen aus. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen. Diese Statistiken werden jährlich in elektronischer Form übermittelt.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. September 2025 und zu Ulaanbaatar, am 12. September 2025 in zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 67/2026 · Stammfassungkundgemacht am 05.06.2026

Fassungen ab: 01.08.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit

BGBl. III Nr. 67/2026

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