Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.