Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 24 des Abkommens sind

in Österreich

für die Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien,

für die Familienbeihilfe

das Bundesministerium für Finanzen in Wien,

für die Arbeitslosenversicherung

das Landesarbeitsamt Wien,

in Israel

die Nationalversicherungsanstalt.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.