Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) In dieser Vereinbarung werden die im des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Verordnung werden die im Artikel 16 des Abkommens genannten Träger als „aushelfender Träger“ bezeichnet.