Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gewährung von Geldleistungen

Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind die Geldleistungen direkt vom Träger des zuständigen Staates nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren. In diesem Fall ist entsprechend anzuwenden.