ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Gewährung von Sachleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 3 a und des Artikels 18 Absatz 5 des Abkommens hat der Versicherte dem im des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung hat insbesondere die Höchstdauer für die Gewährung von Sachleistungen anzugeben.
(2) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der im des Abkommens bezeichnete Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
(3) Der im des Abkommens bezeichnete Träger hat den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle zu unterstellen, als handelte es sich um einen eigenen Versicherten.
(4) Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 5 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzteile, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Der im des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger im vorhinein von jedem Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten. Der zuständige Träger hat dem im des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben. Sind solche Leistungen im Fall unbedingter Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
(5) Der zuständige Träger hat den im des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich vom Ende eines Leistungsanspruches zu unterrichten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind in den Fällen des Artikels 15 Absatz 7 des Abkommens entsprechend anzuwenden.
